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Ankündigung zu TOP 10 der Tagesordnung der Generalversammlung am 19.06.2026

Liebe Mitglieder,

nachfolgend ein Hinweis für unsere Generalversammlung, die am 19.06.2026 in Amberg stattfindet.

Zu TOP 10 „ggf. Nachwahlen im Präsidium“ der Tagesordnung der Generalversammlung am 19.06.2026 in Amberg wird angekündigt, dass eine Nachwahl eines Präsidiumsmitglieds (Beisitzer) stattfinden wird.

Hintergrund ist, dass eine entsprechende Rücktrittserklärung zur Verbandstagung von Frau Christine Knoll bereits vorliegt. Der Rücktritt erfolgt aus persönlichen Gründen.

Wir bitten darum, dies bei der Vorbereitung des Termins zu berücksichtigen.

Wir sehen uns in Amberg!

Ihr BDS Bayern-Team

📣 BDS-Kommunikation kompakt – Webinar für Ortsverbandsvorsitzende

Wie wird ein Ortsverband sichtbar?
Welche Inhalte gehören auf welche Kanäle?
Und worauf kommt es bei Fristen, Bildformaten & Veranstaltungsankündigungen wirklich an? 💡

Mit dem Webinar
„BDS-Kommunikation kompakt: Formate, Fristen und Kanäle für Ortsverbandsvorsitzende – Setzen Sie Ihren Ortsverband perfekt in Szene“
gibt es kompakte Antworten und praktische Hilfestellungen für die tägliche Kommunikationsarbeit im Ortsverband.

🗓 Donnerstag, 11. Juni 2026
17:00 – 18:30 Uhr
💻 Online über die Akademienwelt / Unternehmerakademie

👥 Zielgruppe:
Ortsvorsitzende, Stellvertretungen, Schriftführer sowie Zuständige für Presse- und Veranstaltungsmanagement in den Ortsverbänden.

💡 Inhalte u. a.:
✅ Welche BDS-Kanäle Ortsverbänden zur Verfügung stehen
✅ Nutzung von beUnity-App & TERMIN-Formular
✅ Fristen & Abläufe für Posts, Rundschreiben & Veranstaltungen
✅ Tipps zu Bildformaten, Sichtbarkeit & redaktionellen Abläufen

🎯 Ziel:
Schneller posten, sichtbarer werden und den Ortsverband professionell präsentieren.

Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte gilt ab August 2026


Die KI-VO ist bereits am 1. August 2024 in Kraft getreten. Sie wird seither schrittweise wirksam, worauf wir Sie hiermit nochmals aufmerksam machen möchten:

·         2. Februar 2025: Verbotene KI-Systeme, die ein unvertretbares Risiko darstellen, dürfen nicht mehr verwendet werden. Anbieter und Betreiber müssen ausreichende KI-Kompetenz sicherstellen.

·         2. August 2025: Anwendbarkeit der Bestimmungen für KI-Systeme mit "allgemeinem Verwendungszweck“ (Basismodell wie zum Beispiel Chat-GPT)

·         2. August 2026: allgemeine Anwendbarkeit der KI-VO

·         2. August 2027: Anwendbarkeit der KI-VO für bestimmte Hochrisikosysteme


Dabei sind aus unserer Sicht für unsere Mitglieder v.a. die Kennzeichnungspflichten (sowie ggf. auch Dokumentations- und Berichtspflichten) von Bedeutung.



Die konkreten Anforderungen sind stets abhängig von dem speziellen KI-System, der eigenen Rolle sowie der Art der Verwendung des Systems und des Outputs! Wir empfehlen folgende Schritte:

·         Prüfen Sie, ob und wo KI in Ihrem Unternehmen eingesetzt wird (beispielsweise beim Vertrieb der eigenen Produkte, im Kundenservice und Support, für personalisierte Werbung, bei der Automatisierung von Geschäftsprozessen oder im Bereich Predictive Analytics wie Predictive Maintenance, Betrugserkennung, Personalmanagement und Rekrutierung) und welche Mitarbeitenden mit den KI-Anwendungen arbeiten.


·         Stufen Sie Ihre KI-Systeme in die Risikoklassen und bestimmen Sie Ihre eigenen „Rollen“ (Anbieter, Betreiber etc.).

·         Erarbeiten Sie einen individuellen Pflichtenkatalog mit Zeitrahmen (Kompetenz-Anforderungen, Transparenzanforderungen), setzen Sie diesen um und beachten Sie zukünftige Spezifizierungen der Verordnung.


Eine erste Einschätzung der Betroffenheit kann über den
EU AI Act Compliance Checker des Future of Life Institute (FLI) erfolgen. Wir empfehlen Ihnen darüber hinaus eine rechtliche Beratung.

Bezogen auf die Entwicklung und Verwendung von KI-Systemen sowie deren Output sind neben der KI-Verordnung vielfältige rechtliche Anforderungen zu beachten (Arbeitsrecht, Datenschutz, Urheberrecht). Wir empfehlen zudem die Erarbeitung einer unternehmensinternen KI-Richtlinie.

Der
KI-Service Desk der Bundesnetzagentur unterstützt außerdem Unternehmen, Behörden und Organisationen bei der Umsetzung der KI-Verordnung in Deutschland mit Erläuterungen, weiterführenden Links und einem FAQ-Bereich. Zu den Kennzeichnungspflichten von Betreibern von KI-Systemen gibt es zudem weitere Informationen bei der EU Kommission: Leitlinien und Verhaltenskodex für transparente KI-Systeme

heißt es zu den Kennzeichnungspflichten:

KI-VO sieht Transparenzpflichten vor 

Die EU-Verordnung über Künstliche Intelligenz – KI-VO oder AI Act – ist bereits am 1. August 2024 in Kraft getreten. Sie sieht für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen bestimmte Transparenzpflichten vor, die insbesondere in Artikel 50 der KI-VO geregelt sind. Demnach müssen ab dem 2. August 2026: 


·         KI-Interaktionen mit Menschen als solche zu erkennen sein, 

·         KI-generierte Texte, Bilder, Fotos, Videos und Audioinhalte entsprechend markiert werden, 

·         Deepfakes (täuschend echte KI-genegierte Bilder oder Videos) so gekennzeichnet sein, dass sie klar als manipulierte Inhalte zu erkennen sind. 


Grundsätzlich gilt, dass Nutzer erkennen können müssen, dass sie mit einem KI-System kommunizieren, Deepfakes anschauen oder Inhalte einsehen, die von einem KI-System erzeugt wurden. 

Ausnahmen für kleine Unternehmen 

Für kleine Unternehmen (KMU), zu denen auch Kanzleien und Freiberufler gezählt werden, sind erleichterte Dokumentations- und Berichtspflichten vorgesehen, sofern die allgemeine Sicherheit nicht bedroht ist [vgl. hierzu Art. 11 KI-VO]

Deepfakes und Emotionserkennung müssen allerdings in jedem Fall gekennzeichnet sein. 


Die Pflicht zur Offenlegung des Einsatzes KI-Systemen entfällt auch, wenn klar erkennbar ist, dass es sich um ein KI-System handelt. Dies gilt beispielsweise dann, wenn humanoide Roboter mit deutlich synthetischen Stimmen sprechen. 

Die Transparenzpflichten sind außerdem eingeschränkt, wenn KI-Inhalte bei Strafverfolgungsmaßnahmen oder verdeckten Ermittlungen eingesetzt werden. 


Keine Vorgaben für die Art der Kennzeichnung 

Wie die Kennzeichnung konkret zu erfolgen hat, ist nicht geregelt. Gefordert wird lediglich, dass eine „klare und eindeutige Information“ spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion gegeben werden soll. Typische Formulierungen könnten daher lauten: 

·         „Der Text / der Inhalt / die Grafik / das Bild wurde von einem KI-System generiert.“

·         „Sie kommunizieren mit einem KI-System.“ 

·         „Die Antwort auf ihre Frage wird von einer KI erzeugt.“ 



Kennzeichnungspflicht entfällt nach Überprüfung 

Insbesondere für Journalisten, Freiberufler und Kanzleien von Bedeutung ist, dass die Kennzeichnungspflicht von Texten, die von einer KI erzeugt wurden, entfällt, wenn diese von einem Menschen überprüft oder redaktionell kontrolliert wurden. Entscheidend ist, dass eine Person benannt ist, die redaktionelle Verantwortung für die Inhalte trägt.  

Für Unternehmen und Kanzleien bedeutet dies, dass klar geregelt werden muss, wer KI-generierte Inhalte vor der Veröffentlichung oder Weitergabe prüft. Im Vorfeld sollte zudem festgelegt werden, wer und in welchem Umfang KI einsetzen darf und welche Inhalte nicht von einer KI verarbeitet werden dürfen. Dabei sollte vor allem auf die Verarbeitung personenbezogener Daten geachtet werden. 


Alle weiteren Details zu den Pflichten für Unternehmer, die sich aus der KI-VO ergeben, können Sie hier nachlesen:

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